EuGH, Urteil v. 18.5.2006 – Rs. C-221/04 – [Fuchsjagd]

Das Königreich Spanien hat nicht gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 12 Absatz 1 und Anhang VI der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7, im Folgenden: Richtlinie) verstoßen, indem die Behörden von Castilla y León in verschiedenen privaten Jagdrevieren das Auslegen von Schlingen mit einer Arretierung erlaubt haben.

Weitere Informationen:

Fundstellen (Leitsätze und Gründe):

  • Slg 2006, I-4515
  • NuR 2007, 261ff.

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