Arno Beier und Andreas Geiger (DVBl. 2011, 399 ff.)
Die Behandlung des artenschutzrechtlichen Tötungsverbots in der Planfeststellung bei Tierkollisionen

Der Beitrag beschäftigt sich kritisch mit der derzeitigen Behandlung des artenschutzrechtlichen Tötungsverbots des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG im Rahmen der Planfeststellung. Kernpunkt der Kritik ist die ungenügende Berücksichtigung des subjektiven Tatbestandsmerkmals der Absichtlichkeit in Art. 12 Abs. 1 lit. a FFH-RL durch den Gesetzgeber einerseits und die Rechtsprechung andererseits.

Nach einer Darstellung der einschlägigen Richtlinienvorschriften und der diesbezüglichen Rechtsprechung des EuGH stellen die Autoren ohne nähere Begründung die These auf, dass kollisionsbedingte Tötungen besonders geschützter Arten im Straßenverkehr generell nicht absichtlich im Sinne des Art. 12 Abs. 1 lit. a FFH-RL seien. Hierauf bauen sie dann nahezu ihre gesamte Kritik auf. Dem Unbehagen, dass die Autoren treibt, ist im Ergebnis zwar zuzustimmen, doch wird sich gerade ausgehend von der Caretta-Entscheidung des EuGH schwerlich vertreten lassen, dass insbesondere bei entsprechenden Warnschildern kollisionsbedingte Tötungen ohne Absicht der betreffenden Autofahrer erfolgt seien. Setzt doch der Absichtsbegriff des § 12 Abs. 1 lit. a FFH-RL nach der Rechtsprechung des EuGH lediglich bedingten Vorsatz voraus (vgl. Urt. v. 18.05.2006, Rs. C-221/04 – Fuchsjagd). Das Problem liegt damit tiefer, nämlich auf Zurechnungsebene. Insoweit geben die Autoren zwar den EuGH zutreffend dahingehend wieder, dass er in seiner Fuchsjagd-Entscheidung offen gelassen habe, ob bei behördlichen Entscheidungen subjektive Elemente gar keine Rolle spielen und es für die Verwirklichung des Tötungsverbots ausschließlich darauf ankomme, ob die Behörde von dem Risiko einer Schädigung ausgehen musste. Was dies jedoch für den Prüfungsumfang und die im Rahmen der Planfeststellung aus Gründen des Artenschutzrechts zu ergreifenden Maßnahmen bedeutet, bleibt letztlich unbeantwortet. Darüber hinaus ist der thematisch identische Beitrag von Füßer und Lau (NuR 2009, 445 ff.) nicht gesehen worden. Dabei wäre eine kritische Auseinandersetzung hiermit im Interesse der weiteren wissenschaftlichen Aufarbeitung des Themas sehr wünschenswert gewesen. Insgesamt bleibt der Beitrag daher leider hinter den Erwartungen, die er nach Lektüre des Einleitungsteils erweckt, zurück.

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