BVerwG, Urteil v. 21.6.2006 – 9 A 28/05 – [Ortsumgehung Stralsund]
Die Beseitigung eines Brutreviers mit regelmäßig benutzten Brutplätzen durch eine vollständige Baufeldbefreiung erfüllt den artenschutzrechtlichen Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG.
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 19 Abs. 2 BNatSchG sind grundsätzlich nicht geeignet, die Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände nach § 42 Abs. 1 BNatSchG zu verhindern.
§ 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG bietet nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 10.1.2006 – Rs. C-98/03 - keine Grundlage für die Zulassung eines gegen Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 BNatSchG verstoßenden (Straßenbau-)Vorhabens. Von diesen Verboten kann aber gegebenenfalls noch während des gerichtlichen Verfahrens eine Befreiung nach § 62 BNatSchG erteilt werden.
Weitere Informationen:
Entscheidungsbesprechungen:
Fundstellen (LS und Gründe):
- BVerwGE 126, S. 166 ff.
- NVwZ 2006, S. 1161ff.
- NuR 2006, S. 779 ff.
- DVBl 2006, S. 1309 ff.
Tags: 2006, Artenschutz, BVerwG, Mecklenburg-Vorpommern, Präzedenzurteile, Rechtsprechung, Vogelschutzgebiet, Vogelschutzrichtlinie