BVerwG, Beschl. v. 26.11.2007 – 4 BN 46/07 – [Ökologischer Bauernhof]

Bisher weitgehend unbeachtet hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in einer Revisionsentscheidung (Beschl. v. 26. November 2007 – 4 BN 46/07, NVwZ 2008, 210) offenbar versucht, die weit reichenden praktischen Folgen der Entscheidung des 9. Senates des Bundesverwaltungsgerichts zur Westumfahrung Halle (Urt. v. 17. Januar 2007 – 9 A 20.05, BVerwGE 128,1) zu den fachlichen Anforderungen an die FFH-Verträglichkeitsprüfung des Art. 6 III 1 der FFH-Richtlinie abzumildern, indem er der zuvor schon vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof (Urt. v. 5. Juli 2007 – 4 N 867/06, ZUR 2008, 40) gebilligten Verlagerung der fachgutachterlichen Diskussion und die Berücksichtigung von Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen in das Stadium der FFH-Vorprüfung nicht widersprochen hat.

Sicher haben die unglücklich formulierten Anträge zu der Entscheidung in ihrer jetzigen Form beigetragen; jedoch hätte das Bundesverwaltungsgericht angesichts der Sensibilität dieses Themas besser daran getan, die die FFH-Prüfung wie der Teufel das Weihwasser scheuenden Planern und offenbar auch Kasseler Richter ggf. in einem obiter dictum daran zu errinnern, dass wohl kaum noch davon gesprochen werden kann, dass eine erhebliche Beeinträchtigung offensichtlich ausgeschlossen ist, wenn zu dieser Feststellung mehrere Gutachter gehört werden und ein eigenes Schutzkonzept entwickelt werden muss.

Möchte man nicht seine planerisches Waterloo erleben, kann daher nur davor gewarnt werden, den Verlockungen dieser Entscheidung zu folgen und den gutachterlichen Hauptkriegschauplatz auf die FFH-Vorprüfung zu verlegen. Gleiches gilt, wenn es nur mit Hilfe von Schutzkonzepten oder der Berücksichtigung von Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen gelingt, die Beeinträchtigungen eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebietes unter die Erheblichkeitsschwelle zu drücken.

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