BVerwG, Beschluss v. 10.11.2009 – 9 B 28.09 – [B1 Ortsumgehung Hildesheim - Himmelsthür]

Mit Beschluss vom 10.11.2009 hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des OVG Niedersachsen zur Ortsumfahrung Hildesheim zurückgewiesen.

Schwerpunkt der Entscheidung sind Ausführungen zur Vorbelastung von Habitatgebieten durch Stickstoffeinträge. Zunächst wiederholte der Senat seine Rechtsprechung, nach der grundsätzlich immer dann, wenn sich die Vorbelastung bereits in einem kritischen Bereich bewegt und der Erhaltungszustand deswegen bereits ungünstig ist, jede zusätzliche Belastung zu unterlassen sei. Dies gelte auch bei Überschreitung der sog. critical loads für Stickstoffeinträge.

Neu ist, dass der Senat Ausnahmen von diesem Grundsatz zulassen will, wenn - zum einen – die Vorbelastung bereits dazu geführt hat, dass die stickstoffempfindlichen Pflanzenarten bereits verschwunden sind und die verbliebenen, weniger stickstoffempfindlichen, Arten auch die Zusatzbelastung verkraften und wenn – zum anderen – die Zusatzbelastung unterhalb von sog. Bagatellgrenzen verbleibt. Der Bagatellvorbehalt ergäbe sich dabei aus dem gemeinschaftsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 3 EG). Die Frage, wann die Bagatellgrenze überschritten ist, sei sodann eine naturschutzfachliche Frage.

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2 Kommentare zu “BVerwG, Beschluss v. 10.11.2009 – 9 B 28.09 – [B1 Ortsumgehung Hildesheim - Himmelsthür]”

  1. Anonymous sagt:

    Sehr geehrte Herren,

    Ich bin aus Zufall auf Ihre Seite gestoßen.

    Im Verfahren 9 B 28.09 wurde nicht die Beschwerde des BUND, sondern die Beschwerde
    der Niedersächsischen Landesbehörde für
    Straßenbau und Verkehr zurückgewiesen.
    Ich schlage vor, Sie korrigieren das.
    Mit freundlichem Gruß
    F. Niederstadt

  2. Marcus Lau sagt:

    Herzlichen Dank für den Hinweis; entsprechende Korrektur ist erfolgt.
    Beste Grüße
    Marcus Lau

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