BVerwG, Beschluss v. 21.1.1998 – 4 VR 3/97 – [A 20 Ostseeautobahn]

Eilverfahren zu BVerwG, Urteil v. 19.5.1998 – 4 A 9/97 – [A 20 Ostseeautobahn]

Leitsätze:

Ist nach Landesrecht die Klage eines anerkannten Naturschutzverbandes auf das Vorbringen begrenzt, daß der angegriffene Planfeststellungsbeschluß den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, des Landesnaturschutzgesetzes oder anderen Rechtsvorschriften widerspricht, die auch den Belangen des Naturschutzes zu dienen bestimmt sind, dann hat diese Begrenzung zur Folge, daß Fragen des Verkehrsbedarfs, der Kostenberechnung, der Lärmauswirkungen und andere Fragen nicht-naturschutzrechtlicher Art bei der gerichtlichen Überprüfung grundsätzlich unberücksichtigt bleiben müssen (hier: § 51 c Abs. 1 des schleswig-holsteinischen Landesnaturschutzgesetzes).

Für die Rechtmäßigkeit der Planfeststellung eines Abschnitts ist es erheblich, ob eine Planfeststellung des nachfolgenden trassierten Abschnitts auf unüberwindbare Hindernisse stößt (hier: Vorschriften der Vogelschutz-Richtlinie und der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie).

Die Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (79/409/EWG) begründet gegenüber staatlichen Behörden – auch ohne Umsetzung in nationales Recht – unmittelbar rechtliche Verpflichtungen.

Es unterliegt rechtlichen Zweifeln, ob Art. 7 der Flora-Fauna- Habitat-Richtlinie (92/43/EWG) vor Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht angewandt werden kann und damit bei Vogelschutzgebieten das geminderte Schutzregime des Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL auszulösen in der Lage ist.

Zur rechtlichen Möglichkeit eines “potentiellen” Schutzgebietes im Sinne der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (92/43/EWG), wenn der Mitgliedstaat eine Liste nach Art. 4 Abs. 1 UAbs. 2 dieser Richtlinie der EU-Kommission nicht zugeleitet hat, wenn für ein Gebiet die sachlichen Kriterien nach Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie erfüllt sind und wenn die Aufnahme in ein kohärentes ökologisches Netz in Zusammenhang mit anderen, bereits unter förmlichen Schutz gestellten Gebieten bestimmend sein kann.

Entscheidungsbesprechung:

  • Christian Otto, NJ 1998, S. 163 ff.
  • Wolfgang Zeichner, NVwZ 1999, S. 32 ff.
  • Andreas Fisahn, ZUR 1998, S. 34 ff.  

Fundstellen (Leitsätze und Gründe):

  • NVwZ 1998, S. 616 ff.
  • NuR 1998, S. 261 ff.
  • DVBl 1998, S. 589 ff.

Tags: , , , , , , , , , , , , , , ,

Kommentieren