BVerwG, Beschluss v. 03.06.2010 – 4 B 54.09 – [VLP Speyer]

Das Urteil des OVG Kolenz zum Ausbau des Verkehrslandeplatzes Speyer ist rechtskräftig. Mit Beschluss vom 03.06.2010 wies das BVerwG die hiergegen gerichtete Revisionsnichtzulassungsbeschwerde zurück.

Zunächst waren Fragen der Alternativenprüfung nach Art. 6 Abs. 4 UAbs. 1 FFH-RL aufgeworfen. Hier stellte das BVerwG (noch einmal) klar, dass der Begriff der Alternative in engem Zusammenhang mit den Planungszielen steht. Entscheidend sei letztlich, ob zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses die Verwirklichung gerade der Vorzugsvariante verlangen, oder ob dem nicht auch durch eine – das Schutzgebietsnetz Natura 2000 schonendere – Alternative genügt werden kann. Maßgeblich seien insoweit auch die mit dem Vorhaben verfolgten selbständigen Teilziele. Standortalternativen – mit Blick auf Flugplätze – kommen daher nur in Betracht, soweit an dem anderen Standort derselbe Bedarf gedeckt werden kann. Dem ist nichts hinzuzufügen.

Sodann kam das BVerwG auf die Anforderungen des Schutzsystemwechsels nach Art. 7 FFH-RL (von Art. 4 Abs. 4 S. 1 VRL zu Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-RL) zu sprechen. Das Gericht ließ dabei keinen Zweifel daran, dass es hierfür lediglich der förmlichen Unterschutzstellung des betreffenden Vogelschutzgebietes bedarf und – anders als in der Literatur vertreten – nicht auch die Umsetzung eines bestimmten materiellen Schutzstandards.

Sodann bestätigte das BVerwG seine Rechtsauffassung hinsichtlich der Berücksichtigung von Kohärenzmaßnahmen im Rahmen der abwägenden Ausfüllung des Begriffs der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses: Dies ist nur insoweit möglich, wie die betreffenden Maßnahmen dem Integritätsinteresse des angetasteten Schutzgebietes dienen (so schon Urteil v. 09.07.2009).

Abschließend verlor das BVerwG noch einige Worte zur Ausnahmeprüfung im besonderen Artenschutzrecht, insbesondere der Voraussetzung in Art. 16 Abs. 1 FFH-RL, dass die Populationen der Art trotz der Ausnahme in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen. Dabei sei es – so das BVerwG – unbedenklich, lediglich dann eine weiträumigere Betrachtung anzustellen, wenn sich dem Vorhaben die Unbedenklichkeit für die “lokale Population” nicht attestieren lasse. Im Übrigen verhindere auch ein ungünstiger Erhaltungszustand die Ausnahme nicht, wenn sich der Erhaltungszustand nicht weiter verschlechtert und dessen Verbesserung nicht behindert wird. Auf irgendwelche “außergewöhnlichen Umstände” komme es insoweit nicht an (dazu bereits Beschluss v. 17.04.2010).

Alles in allem bietet der Beschluss – erwartungsgemäß; es ging um eine Revisionsnichtzulassungsbeschwerde – nichts Neues, stellt aber die eine oder andere durchaus nicht ganz unmissverständliche Passage früherer Entscheidungen klar (so z.B. hinsichtlich des Schutzsystemswechsels nach Art. 7 FFH-RL), fasst die jüngere und jüngste Rechtsprechung des BVerwG zu den vorgenannten Punkten noch einmal zusammen und gibt so einen guten Überblick.

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