BVerwG, Beschluss v. 24.2.2004 – 4 B 101/03 – [Isar-Schleife]
Die Auswahlkriterien für Vogelschutzgebiete und FFH-Gebiete unterliegen nur einer eingeschränkten Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte. Überprüfbar ist, ob eine Ausweisung als Vogelschutzgebiet oder eine Meldung als FFH-Gebiet aus fachfremden, etwa wirtschaftlichen Erwägungen unterblieben ist. Ansonsten eröffnen Vogelschutzrichtlinie und FFH-Richtlinie den Mitgliedstaaten einen fachlichen Beurteilungsspielraum in der Frage, welche Gebiete die europarechtlich maßgebenden Kriterien erfüllen. Nach Art. 4 Abs. 1 Satz 4 Vogelschutzrichtlinie erklären die Mitgliedstaaten die für die Erhaltung der in Anhang I aufgeführten Vogelarten geeignetsten Gebiete zu Schutzgebieten. Bewertungskriterien sind etwa Seltenheit, Empfindlichkeit und Gefährdung einer Vogelart sowie Populationsdichte und Artendiversität eines Gebietes.
Tags: 2004, 4 B 101.03, Art. 4 Abs 1 S. 4 VS-RL, Auswahlverfahren, Bayern, BVerwG, Gebietsschutz, Habitatschutz, Rechtsprechung