BVerwG, Beschluss v. 26.3.2003 – 4 VR 6/02 [Maintal]

Der Schutzstandard, der in einem faktischen (nicht: erklärten) Vogelschutzgebiet zu wahren ist, beurteilt sich nach Art. 4 Abs. 4 Satz 1 Vogelschutzrichtlinie. Nur überragende Gemeinwohlbelange, wie etwa der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen oder der Schutz der öffentlichen Sicherheit, sind geeignet, das Beeinträchtigungs- und Störungsverbot des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 dieser Richtlinie zu überwinden

Der Verzicht auf die Aufnahme des Maintals zwischen L. und Br. in die IBA-Liste lässt sich als gewichtiges Indiz dafür werten, dass der von der Trasse der geplanten BAB A 73 betroffene Bereich nicht die Merkmale eines faktischen Vogelschutzgebietes aufweist.

Weitere Informationen:

Fundstellen (Leitsätze und Gründe):

  • NVwZ 2003, S. 1395 ff.

Tags: , , , , , , , ,

Kommentieren