BVerwG, Urteil v. 17.5.2002 – 4 A 28/01 – [A 44 VKE 20 Hessisch Lichtenau I]

Eine Alternativlösung i.S.d. Art. 6 Abs. 4 FFH-RL ist nur dann gegeben, wenn sich das Planungsziel trotz ggf. hinnehmbarer Abstriche auch mit ihr erreichen lässt.

Der Vorhabenträger braucht sich auf eine technisch mögliche Alternativlösung nicht verweisen zu lassen, wenn sich Art. 6 Abs. 4 FFH-RL am Alternativstandort als ebenso wirksame Zulassungssperre erweist wie an dem von ihm gewählten
Standort.

Der Vorhabenträger darf von einer Alternativlösung Abstand nehmen, die technisch an sich machbar und rechtlich zulässig ist, ihm aber Opfer abverlangt, die außer Verhältnis zu dem mit ihr erreichbaren Gewinn für Natur und Umwelt stehen.

Eine Alternativlösung darf ggf. auch aus naturschutzexternen Gründen als unverhältnismäßiges Mittel verworfen werden.

Wieweit das Anliegen, das Verkehrslärmniveau im innerörtlichen Bereich zu
senken, oder das Interesse, die Projektkosten in Grenzen zu halten, bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung durchschlägt, hängt von dem Gewicht ab, das ihm im konkreten Fall zukommt.

Weitere Informationen:

Fundstellen (Leitsätze und Gründe):

  • BVerwGE 116, S. 254 ff.
  • NVwZ 2002, S. 1243 ff.  
  • NuR 2002, S. 739 ff.

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