BVerwG, Urteil v. 19.5.1998 – 4 C 11/96 – [B 15 Rosenheim]

Leitsätze:

1. Die Bindungswirkung des § 1 Abs. 2 Satz 1 Fernstraßenausbaugesetz ist mit der Richtlinie des Rates über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten – UVP-RL – vom 27. Juni 1985 (ABl EG Nr. L 175 vom 5. Juli 1985, S. 40) vereinbar.

2. Bei einem in mehrere Streckenabschnitte “aufgeteilten” Vorhaben ist gesamtvorhabenbezogen zu prüfen, ob die Gründe, die für die Planung sprechen, so gewichtig sind, daß sie die Beeinträchtigung der entgegenstehenden Belange unter Einschluß der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege rechtfertigen (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 10. April 1997 – BVerwG 4 C 5.96 – BVerwGE 104, 236).

3. Aufgrund der Vogelschutz-RL gibt es “faktische” Vogelschutzgebiete, welche die Qualität des Art. 4 Abs. 4 Vogelschutz- RL besitzen (im Anschluß an EuGH, Urteil vom 2. August 1993 – Rs. C 355/90, Slg. I 4221 ff.). An dem damit begründeten Schutzstatus hat die FFH-RL – unabhängig von dem maßgebenden Schutzregime – nichts geändert (im Anschluß an  EuGH, Urteil vom 11. Juli 1996 – Rs. C-44/95, Slg. I-3805 = NuR 1997, 36 – Lappel Bank).

4. Der enteignungsbetroffene Grundeigentümer kann sich auf die Mißachtung der Vogelschutz-RL berufen, wenn und soweit die Vogelschutz-RL als objektives Recht anwendungsfähig und von den nationalen Behörden zu beachten ist.

5. In welcher Form der Vorhabenträger die erforderlichen Angaben über die Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt dem Antrag auf Planfeststellung beizufügen hat, bestimmt weder das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) noch die UVP-RL .

Verfahren:

Fundstellen (Leitsätze und Gründe):

  • NVwZ 1999, 528 ff.
  • NuR 1998, 649 ff.
  • UPR 1998, 388 ff.

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