BVerwG, Urteil v. 14.11.2002 – 4 A 15/02 – [B 173 Lichtenfels]

Art. 4 Abs. 1 Satz 4 VS-RL eröffnet den Bundesländern bei der Identifizierung Europäischer Vogelschutzgebiete einen naturschutzfachlichen (ornithologischen)
Beurteilungsspielraum, der nur einer eingeschränkten Überprüfung
durch die Verwaltungsgerichte unterliegt.

Ein Bundesland kann das Bestehen eines “faktischen” Vogelschutzgebiets in seinem Bereich nicht dadurch ausschließen, dass es sein Gebietsauswahlverfahren für das europäische Netz “Natura 2000″ für beendet erklärt.

Die Planung eines Straßenbauvorhabens in einem Gebiet, das maßgeblich aus wirtschafts- und verkehrspolitischen Gründen nicht in die Landesliste für das Netz “Natura 2000″ aufgenommen wurde, ist rechtswidrig, wenn nicht auszuschließen ist, dass das Gebiet aus ornithologischer Sicht zu den geeignetsten Schutzgebieten in dem Bundesland gehört.

Die Planung einer Straße, die einen wertvollen und schutzwürdigen Naturraum
durchschneidet, leidet an einem fachplanungsrechtlichen Abwägungsfehler, wenn Trassenalternativen, die diesen Raum umfahren, nicht ausreichend untersucht worden sind. Als Alternative kann auch eine ortsnahe Trassenführung in Verbindung mit Maßnahmen des aktiven und passiven Lärmschutzes in Betracht kommen.

Weitere Informationen:

Fundstellen (Leitsätze und Gründe):

  • BVerwGE 117, S. 149 ff.
  • NVwZ 2003, S. 485 ff.
  • NuR 2003, S. 360 ff.

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