BVerwG, Urteil v. 27.2.2003 – 4 A 59/01 – [A 17 Lockwitztal]

Der Planfeststellungsbeschluss vom 14. September 2001 widerspricht nicht den Vorschriften des europäischen Naturschutzrechts, deren Verletzung der Kläger im Anschluss an seine Ausführungen im Beteiligungsverfahren geltend macht. Das Planvorhaben scheitert nicht an den Verpflichtungen, die sich für den Beklagten aus der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen ergeben.

Ist der Planungsträger in der Lage, durch Schutzvorkehrungen sicherzustellen, dass der Grad der Beeinträchtigungen, den die Habitatrichtlinie durch das Merkmal der Erheblichkeit kennzeichnet, nicht erreicht wird, so ist dem Integritätsinteresse Genüge getan.

Weitere Informationen:

Entscheidungsbesprechung:

Fundstellen (Leitsätze und Gründe):

  • BVerwGE 118, S. 15 ff.
  • NVwZ 2003, S. 1253 ff.
  • NuR 2003, S. 686ff.

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