De Witt, Siegfried (LKV 2008, S.112 ff.)
Planfeststellungsbeschluss Waldschlösschenbrücke

Unter dem Deckmantel einer Besprechung der Entscheidung des OVG Bautzen (Beschl. v. 12.11.2007 – 5 BS 336/07 – Waldschlösschenbrücke) rechnet de Witt mit den Naturschutzverbänden ab. Dass damit die eigentliche Urteilsbesprechung auf der Strecke bleibt, liegt in der Natur der Sache. Dass ist insofern schade, als der Beschluss tatsächlich einen pragmatischen Umgang mit Restrisiken im vorläufigen Rechtschutz aufzeigt.

Die Lösung aus Bautzen liegt freilich nicht darin – wie de Witt meint, dass der Behörde eine  richterlich nur eingeschränkt überprüfbare Einschätzungsprärogative (in diesem Sinne freilich in anderem Zusammenhang auch Nolte in jurisPR 23/2008) zukommt; von einer solchen Aussage ist der Beschluss ebenso weit entfernt, wie von einer Kritik an der Entscheidung des BVerwG zur Westumfahrung Halle. Stattdessen haben die Bautzner Richter genau das gemacht, was eigentlich Aufgabe der Behörde gewesen wäre: Es hat die Restrisiken (“Falleneffekt”) benannt und diese durch Schadensbegrenzungsmaßnahmen ausgeschlossen.  Jede weitere Interpretation des Beschlusses ist Kaffeesatzleserei.

Man kann die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zum europäischen Naturschutzrecht gutheißen oder nicht. Letztlich bringt es freilich nichts, larmoyant die alten Zeiten herauf zu beschwören (“früher war alles besser”) oder zu versuchen, die Entscheidungen in die eigene Richtung umzudeuten. Ebenso wenig führt die Verteufelung der Naturschutzverbände nicht weiter. Der Einfluss der Umweltverbände als sog. “Anwälte der Natur” wird wieder zurückgehen in dem Maße, in dem die Praxis durch klar formulierte Anforderungen der Rechtsprechung in die Lage versetzt wird, den gesteigerten Anforderungen im Spannungsfeld des europäischen Naturschutzrechtes zu entsprechen.

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