OVG Lüneburg, Beschluss v. 6.7.2000 – 3 M 561/00 – [Emssperrwerk]

Leitsätze

1. Hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen für sofort vollstreckbar erklärten Planfeststellungsbeschluss durch Beschluss nach § 80 Abs 5 VwGO wiederhergestellt, entfällt die bindende Wirkung des Gerichtsbeschlusses im Falle einer wesentlichen Änderung des Planfeststellungsbeschlusses (im Anschluss an BVerwG, Buchholz 316 § 76 VwVfG Nr. 4).

2. Ein Planfeststellungsbeschluss ist nicht nichtig, wenn die Behörde im Planfeststellungsverfahren Einwendungen gegen den Plan nicht mündlich erörtert hat.

3. Eine Verletzung des Mitwirkungsrechts eines anerkannten Naturschutzverbandes im Planfeststellungsverfahren führt, falls der Verband auch inhaltliche Mängel der Planungsentscheidung geltend machen kann, nur dann zur gerichtlichen Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn die nicht nur abstrakte Möglichkeit besteht, dass der Verfahrensfehler sich auf die Sachentscheidung der Planfeststellungsbehörde ausgewirkt hat (im Anschluss an BVerwGE 107, 1 = NVwZ 1998, 961).

Verfahren:

Fundstellen (Leitsätze und Gründe):

  • NVwZ-RR 2001, S. 362 ff.
  • NuR 2001, S. 642 ff.

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