VG Oldenburg, Beschluss v. 26.10.1999 – 1 B 3319/99- [Emssperrwerk]

Leitsätze:

Umweltverbände können im Rahmen ihres Verbandsklagerechts nach § 60c NNatSchG grundsätzlich nicht die Unzuständigkeit der handelnden Behörde rügen. Es verbleibt lediglich eine grobe Missbrauchskontrolle.
Die Beteiligungsbefugnis von Umweltverbänden im Sinne der §§ 29 Abs. 1 BNatSchG, 60a NNatSchG ist auch in einem Panfeststellungsverfahren auf das Recht zur Einsicht in die maßgeblichen Unterlagen und auf die Möglichkeit zur (schriftlichen) Stellungnahme beschränkt. Ein Anspruch auf Teilhabe an einem Erörterungstermin besteht nicht.

Umweltverbände können das Fehlen der sogenannten Planrechtfertigung grundsätzlich nicht rügen. Bedenken gegen die Gewichtung mehrerer für ein Vorhaben sprechender Gesichtspunkte können gemäß § 75 Abs. 1a VwVfG unbeachtlich sein.

Auch die unmittelbare Inanspruchnahme von Flächen eines europäischen Vogelschutzgebietes kann eine nicht erhebliche Beeinträchtigung von deren Erhaltungszielen im Sinne des § 19c Abs. 2 BNatSchG sein. Bei der Beurteilung der Verträglichkeit sind auch Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen zu berücksichtigen (im Anschluss an OVG Münster, Beschluß v 11.5.1999 – 20 B 1464/98.AK).

Es gibt sogenannte potenzielle FFH-Gebiete (im Anschluss an BVerwG, Urteil v. 19.5.1998 – 4 A 9/97).

Die Verbandsklagebefugnis ist auch im Rahmen des § 19c Abs. 3 BNatSchG, soweit nicht naturschutzfachliche Belange von Bedeutung sind, auf eine Missbrauchskontrolle beschränkt.

Die Verlagerung eines Betriebes ist keine wirkliche Alternative im Sinne des § 19c Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG, wenn mit einem Planfeststellungsbeschluss die Förderung der Wirtschaftskraft einer ganzen Region bezweckt ist.

Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des § 19c Abs. 5 BNatSchG müssen, um die Kohärenz des Europäischen ökologischen Netzes “Natura 2000″ zu sichern, zeitgleich mit dem Eingriff in das Europäische Schutzgebiet wirksam werden.

Verfahren:

Entscheidungsbesprechung:

Fundstelle (Leitsätze und Gründe):

  • NuR 2000, S. 398 ff.

Tags: , , , , , , , , , , ,

Kommentieren