EuGH, Urteil v. 8.6.2006 – Rs. C-60/05 – [WWF Italia ./. Regione Lombardia]

Nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten müssen die Mitgliedstaaten unabhängig von der internen Verteilung der Zuständigkeiten in der nationalen Rechtsordnung bei Erlass der Maßnahmen zur Umsetzung dieser Bestimmung sicherstellen, dass in allen Fällen der Inanspruchnahme der dort vorgesehenen Abweichung und für alle geschützten Arten die zugelassenen jagdlichen Entnahmen eine Obergrenze nicht überschreiten, die der in dieser Vorschrift verfügten Begrenzung dieser Entnahmen auf geringe Mengen entspricht und die auf der Grundlage streng wissenschaftlicher Erkenntnisse festzusetzen ist.

Die nationale Regelung zur Umsetzung des in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 79/409 verwendeten Begriffes „in geringen Mengen“ muss es den Stellen, die mit der Genehmigung abweichender Entnahmen einer bestimmten Art betraut sind, ermöglichen, sich in Bezug auf die einzuhaltenden mengenmäßigen Obergrenzen auf hinreichend genaue Richtgrößen zu stützen.

Die Mitgliedstaaten haben bei der Umsetzung von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 79/409 sicherzustellen, dass unabhängig davon, wie viele und welche Stellen innerstaatlich mit der Umsetzung dieser Bestimmung betraut sind, die Entnahmen, die für jede geschützte Art von jeder dieser Stellen genehmigt werden, in der Summe nicht die Obergrenze überschreiten, die im Einklang mit der Begrenzung dieser Entnahmen auf „geringe Mengen“ für die entsprechende Art landesweit festgesetzt worden ist.

Aufgrund der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 79/409 Vögel nur „in geringen Mengen“ entnommen werden, müssen die vorgesehenen Verwaltungsverfahren so gestaltet sein, dass sowohl die Entscheidungen der zuständigen Stellen, mit denen abweichende Entnahmen genehmigt werden, als auch die Art und Weise, in der diese Entscheidungen angewandt werden, einer effektiven und rechtzeitigen Kontrolle unterliegen.

Weitere Informationen:

Fundstellen (Leitsätze und Gründe):

  • Slg 2006, I-5083
  • NuR 2007, S. 196 ff.

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