EuGH, Urteil v. 14.4.2005 – Rs. C-441/03 – [Kommission ./. Niederlande]

1. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt mit ihrer Klage die Feststellung, dass das Königreich der Niederlande dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. L 103, S. 1) und der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7) verstoßen hat, dass es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen die notwendigen Rechts‑ und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um den Anforderungen nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 79/409 und nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 92/43 in Verbindung mit deren Artikeln 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a, e und i, 6 Absätze 2 bis 4, 7, 11, 14 und 15 nachzukommen, oder zumindest der Kommission diese nationalen Vorschriften nicht mitgeteilt hat und dass es Artikel 13 Absatz 4 des Naturschutzgesetzes (Natuurbeschermingswet) beibehalten hat, der mit Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 92/43 unvereinbar ist.

2. Aufgrund der Angaben, die die niederländische Regierung in ihrer Klagebeantwortung mitgeteilt hat, ist die Kommission jedoch zu dem Ergebnis gelangt, dass Artikel 14 der Richtlinie 92/43 ordnungsgemäß in das nationale Recht umgesetzt worden sei; sie hat daher in ihrer Erwiderung die Rüge betreffend die nicht ordnungsgemäße Umsetzung dieses Artikels zurückgenommen.

Weitere Informationen:

Entscheidungsbesprechung:

Fundstellen (Leitsätze und Gründe):

  • Slg. 2005, I-3043
  • NuR 2005, S. 450 ff.

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