EuGH, Urt. v. 20.3.2003 – Rs. C-378/01 – [Kommission ./. Italien]

Die Italienische Republik hat dadurch gegen Artikel 4 Absätze 1 bis 3 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten in der später geänderten Fassung verstoßen, dass sie nicht in ausreichendem Maß die für die Erhaltung der in Anhang I dieser Richtlinie genannten Arten sowie der anderen regelmäßig in Italien auftretenden Zugvogelarten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete zu Schutzgebieten erklärt hat und der Kommission nicht alle notwendigen Informationen über den größten Teil der von ihr ausgewiesenen Schutzgebiete übermittelt hat.

Weitere Informationen:

Fundstellen (Leitsätze und Gründe):

  • Slg. 2003, I-2857

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