EuGH, Urteil v. 11.9.2001 – Rs. C-71/99 – [Kommission ./. Deutschland]

Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen verstoßen, dass sie der Kommission innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht die in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 dieser Richtlinie genannte Liste von Gebieten zusammen mit den in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie vorgesehenen Informationen über diese Gebiete übermittelt hat.

Weitere Informationen:

Fundstellen (Leitsätze und Gründe):

  • Slg. 2001, I-05811
  • NVwZ 2002, S. 461 ff.
  • NuR 2002, S. 151 ff.

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