EuGH, Urteil v. 13.1.2005 – Rs. C-117/03 – [Dragaggi]

Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen ist dahin auszulegen, dass die in Artikel 6 Absätze 2 bis 4 der Richtlinie vorgesehenen Schutzmaßnahmen nur für die Gebiete getroffen werden müssen, die nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie in die von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 21 der Richtlinie festgelegte Liste der Gebiete aufgenommen worden sind, die als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung ausgewählt wurden. Diese Maßnahmen gelten demnach nicht für die Gebiete, die in den nationalen Listen aufgeführt sind, die der Kommission nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie zugeleitet werden.

In Bezug auf die letztgenannten Gebiete, die als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung bestimmt werden könnten, insbesondere die, die prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten beherbergen, sind die Mitgliedstaaten jedoch nach derselben Richtlinie verpflichtet, Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die im Hinblick auf das mit der Richtlinie verfolgte Erhaltungsziel geeignet sind, die erhebliche ökologische Bedeutung, die diesen Gebieten auf nationaler Ebene zukommt, zu wahren.

Weitere Informationen:

Entscheidungsbesprechungen:

Fundstellen (Leitsätze und Gründe):

  • Slg. 2005, I-167
  • NVwZ 2005, S. 311 f.f
  • NuR 2005, S. 242 ff.

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