EuGH, Urteil v. 30.1.2002 – Rs. C-103/00 – [Caretta caretta]

Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben b und d der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen verstoßen, dass sie nicht innerhalb der gesetzten Frist die Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um ein strenges Schutzsystem für die Meeresschildkröte Caretta caretta auf Zakynthos einzuführen, das für diese Art Störungen während der Fortpflanzungszeit sowie sonstige Aktivitäten, durch die ihre Fortpflanzungsstätten geschädigt oder zerstört werden können, verhindern soll.

Weitere Informationen:

Fundstellen (Leitsätze und Gründe):

  • Slg. 2002, I-1147
  • NuR 2004, S. 596 ff.
  • EurUP 2004, S. 215 ff.

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