EuGH, Urteil v. 6.4.2000 – Rs. C-256/98 – [Kommission ./. Frankreich]
Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen verstoßen, daß sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um Artikel 6 Absätze 3 und 4 dieser Richtlinie nachzukommen.
Weitere Informationen:
- EuGH, Urteil v. 6.4.2000 – Rs. C-256/98 – [Kommission ./. Frankreich]
- Schlussanträge des Generalanwaltes Fenelly v. 16.9.1999
Fundstellen (Leitsätze und Gründe):
- Slg. 2000, I-2487
- NuR 2000, S. 565 ff.
Tags: 2000, Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie, Art. 6 Abs. 4 FFH-RL, EuGH, Frankreich, Gebietsschutz, Habitatschutz, Rechtsprechung, Umsetzungsdefizite, Vertragsverletzungverfahren