EuGH, Urteil v. 6.4.2000 – Rs. C-256/98 – [Kommission ./. Frankreich]

Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen verstoßen, daß sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um Artikel 6 Absätze 3 und 4 dieser Richtlinie nachzukommen.

Weitere Informationen:

Fundstellen (Leitsätze und Gründe):

  • Slg. 2000, I-2487
  • NuR 2000, S. 565 ff.

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