EuGH, Urteil v. 7.11.2000 – Rs. C-371/98 – [First Corporate Shipping]

Nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen darf ein Mitgliedstaat den Anforderungen von Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur sowie den regionalen und örtlichen Besonderheiten, wie sie in Artikel 2 Absatz 3 dieser Richtlinie genannt sind, nicht Rechnung tragen, wenn er über die Auswahl und Abgrenzung der Gebiete entscheidet, die der Kommission zur Bestimmung als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung vorgeschlagen werden sollen.

Weitere Informationen:

Entscheidungsbesprechung:

Fundstellen (Leitsätze und Gründe):

  • Slg. 2000, I-9235
  • NVwZ 2001, S. 1147ff.
  • NuR 2001, S. 206 ff.

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