EuGH, Urteil v. 10.5.2007 – Rs. C-508/04 – [Kommission ./. Österreich]

Die Republik Österreich hat gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 1 Buchst. e, g und i, Art. 6 Abs. 1 und 2, Art. 12 und 13 sowie Art. 16 Abs. 1 und Art. 22 Buchst. b der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen verstoßen.

Leitsätze:

  1. Aus dem vierten und dem elften Erwägungsgrund der Richtlinie 92/43 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen geht hervor, dass die von ihr erfassten Lebensräume und Arten Teil des Naturerbes der Gemeinschaft sind und dass die Bedrohung, der sie ausgesetzt sind, oft grenzübergreifend ist, so dass die Einleitung erhaltender Maßnahmen eine gemeinsame Verantwortung aller Mitgliedstaaten darstellt. Ist in diesem Bereich die Verwaltung des gemeinsamen Erbes den Mitgliedstaaten für ihr jeweiliges Hoheitsgebiet anvertraut, so kommt der Genauigkeit der Richtlinienumsetzung besondere Bedeutung zu. (vgl. Randnrn. 57-58)
  2. Die Richtlinie 92/43 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen enthält komplexe und technische Regelungen des Umweltschutzrechts, und die Mitgliedstaaten sind daher in besonderer Weise gehalten, dafür Sorge zu tragen, dass ihre zur Umsetzung der Richtlinie bestimmten Rechtsvorschriften klar und bestimmt sind.

    Das Vorbringen der Regierung eines Mitgliedstaats, eine Bestimmung des innerstaatlichen Rechts werde jedenfalls richtlinienkonform ausgelegt, wenn Erhaltungsmaßnahmen nötig seien, ist zu verwerfen. Eine solche richtlinienkonforme Auslegung der Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts kann nämlich für sich allein nicht die Klarheit und Bestimmtheit aufweisen, die notwendig sind, um dem Erfordernis der Rechtssicherheit zu genügen.

    Zudem kann eine bloße Verwaltungspraxis, die die Verwaltung naturgemäß beliebig ändern kann und die nur unzureichend bekannt ist, nicht als Erfüllung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Rahmen der Richtlinienumsetzung angesehen werden. (vgl. Randnrn. 73, 78-80)

  3. Der Gemeinschaftsgesetzgeber wollte mit der Formulierung des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 92/43 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen den Mitgliedstaaten die Pflicht auferlegen, die nötigen Erhaltungsmaßnahmen zu treffen, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang I und der Arten nach Anhang II der Richtlinie entsprechen, so dass insoweit jeglicher Wertungsspielraum der Mitgliedstaaten ausgeschlossen ist und die etwaigen Regelungs- und Entscheidungsmöglichkeiten der nationalen Behörden auf die im Rahmen dieser Maßnahmen einzusetzenden Mittel und die zu treffenden technischen Entscheidungen begrenzt sind. (vgl. Randnrn. 76, 87)
  4. Die Art. 12 bis 14 sowie Art. 15 Buchst. a und b der Richtlinie 92/43 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen bilden ein kohärentes System von Regelungen, die die Mitgliedstaaten dazu verpflichten, für die betroffenen Tier- und Pflanzenarten ein strenges Schutzsystem einzuführen.

    Art. 16 der Richtlinie, der die Kriterien genau festlegt, auf deren Grundlage die Mitgliedstaaten von den Verboten der Art. 12 bis 15 abweichen dürfen, stellt eine Ausnahmebestimmung vom Schutzsystem der Richtlinie dar. Er ist deshalb restriktiv auszulegen. (vgl. Randnrn. 109-110)

  5.  Jede Maßnahme auf nationaler Ebene, durch die von den Verboten der Richtlinie 92/43 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen abgewichen wird, ist nach Art. 16 Abs. 1 dieser Richtlinie davon abhängig zu machen, dass es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt. Daher können nationale Bestimmungen, die Abweichungen von den Verboten der Art. 12 bis 14 und 15 Buchst. a und b der Richtlinie nicht von allen in Art. 16 der Richtlinie vorgesehenen Kriterien und Voraussetzungen, sondern nur unvollständig von Teilen davon abhängig machen, keine mit diesem Artikel übereinstimmende Regelung darstellen. (vgl. Randnrn. 111-112)

Weitere Informationen:

Fundstellen (Leitsätze und Gründe):

  • Slg. 2007, I-0000
  • NuR 2007, 403

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