EuGH, Urteil v. 11.12.1997 – Rs. C-83/97 – [Kommission ./. Deutschland]

Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 23 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen verstossen, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen.

Weitere Informationen:

Fundstellen (Leitsätze und Gründe):

  • Slg. 1997, I-7191
  • NVwZ 1998, S. 721 ff.
  • NuR 1998, S. 194 ff.

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