EuGH, Urteil v. 13.2.2003 – Rs. C-75/01 – [Kommission ./. Luxemburg]

Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen verstoßen, dass es nicht alle Maßnahmen getroffen hat, die zur vollständigen und ordnungsgemäßen Umsetzung der Artikel 1, 4 Absatz 5, 5 Absatz 4, 6, 7, 12 Absätze 1 Buchstaben b und c, 2 und 4, 13 Absatz 1 Buchstabe b, 14, 15, 16 Absatz 1, 22 Buchstabe b und 23 Absatz 2 dieser Richtlinie in Verbindung mit deren Anhängen I, II, IV, V und VI erforderlich sind.

Weitere Informationen:

Fundstellen (Leitsätze und Gründe):

  • Slg. 2003, I-1585
  • EurUP 2003, S. 46 ff.

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