EuGH, Urteil v. 14.10.2010 – C-535/07 – [Kommission/Österreich]

Mit Urteil vom 14.10.2010 hat der EuGH die Rechtsauffassung von Generalanwältin Sharpston in ihren Schlussanträgen vom 25.02.2010 bestätigt.

Zunächst ging es um die Frage, ob die Republik Österreich die Verpflichtungen aus Art. 4 VRL hinreichend umgesetzt hat. Dabei konstatierte der Gerichtshof, dass eine Unterschutzstellung nach der FFH-Richtlinie wegen der Unterschiede im Schutzsystem – trotz Art. 7 FFH-RL – eine Unterschutzstellung nach der Vogelschutzrichtlinie nicht entbehrlich mache. Auch sei irrelevant, ob die Nichtumsetzung der Richtlinienbestimmungen (sowohl auf Regelungs- als auch auf Sachebene) zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustands der betreffenden Arten geführt hat oder nicht.

Hinsichtlich der im Zentrum des Verfahrens stehenden Rechtsfrage, wie detailliert die FFH- und Vogelschutzrichtlinie den Mitgliedstaaten die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen vorgeben, betonte sodann auch der EuGH den Art. 288 Abs. 3 AEUV (ex-Art. 249 Abs. 3 EG) und den daraus folgenden tendenziell weiten Spielraum der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Umsetzungsmittel. Insbesondere sei es nicht erforderlich, entsprechende Schutzvorschriften zu erlassen oder die jeweiligen Schutzziele für jede Art gesondert anzugeben. Was die förmliche Gebietsabgrenzung angeht, so seien zwar kartografische Darstellungen regelmäßig sinnvoll, zwingend seien diese jedoch nicht, sofern die Gebietsabgrenzung auch rein verbal rechtssicher gelingt.

Insgesamt ist das Urteil dahingehend erfreulich, als es der Vielgestaltigkeit der Fälle im Zusammenhang mit der Unterschutzstellung von FFH- und Vogelschutzgebieten Bewegungsfreiheit und damit Luft zum atmen lässt, Abstand von regulatorischen Pauschallösungen nimmt, die sich in vielen Fällen als zu unflexibel erweisen dürften. Dabei darf allerdings nicht verkannt werden, dass es andererseits grundsätzlich eine normative Regelung sinnvoll ist.

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Ein Kommentar zu “EuGH, Urteil v. 14.10.2010 – C-535/07 – [Kommission/Österreich]”

  1. franz Hochrieser sagt:

    sehr geschätzte Damen und Herrn

    Dieses Schreiben habe ich Heute den Herrn Landeshauptmann gesendet , ich wende mich auch an Sie um Hilfe für dieses Biotop gerne sende ich ihnen Fotos und Videos zur Einsicht

    Sehr Geschätzter Herr Landeshauptmann,
    Ich habe eine Bitte ich wohne in 7532 Litzelsdorf in einen kleinen Holzhaus mit einen Biotop und habe das Fruchtgenussrecht über diese Anlage es ist dort seit über 35 Jahren das Biotop mit tausenden Kröten und Fröschen, Teichhühnern ,Wildenten ,Schlangen ,Lippellen , ich habe viele Foto davon und Videoclips 20 Jahre habe ich schon Probleme mit der Bh Oberwart weil es keine Genehmigung gibt dafür und 20 Jahre habe ich viel gemacht um das zu tun was die BH fordert, vor Cirka 5 Jahren wurde das Haus verkauft und ich habe das Fruchtgenussrecht , im Kaufvertrag steht auch das es für das Biotop keine Behördliche Genehmigung gibt und ich habe nichts mehr damit zu tun , leider ist den Herrn Bezirkshauptmann das egal und er spricht Strafen für mich aus und will das ich 8800.-€ bezahle für das Zuschütten des Biotop ich kann das nicht bezahlen und bin auch nicht zuständig ich habe 700.-€ Pension das ist mein einziges Einkommen. In ganz Europa ist man um den Naturschutz bemüht und ist froh über solche Anlagen nur eben im Burgenland nicht wo doch das Teichhuhn und die Erdkröten unter Naturschutz stehen ,ich kann alles schriftlich und mit Bildern belegen , Bitte wenn es möglich ist helfen Sie das dieses Biotop erhalten bleibt ,Sie helfen ja den ‘Lebewesen die dort sind und nicht mir .
    Hochachtungsvoll Franz Hochrieser

    Franz Hochrieser
    7532 Litzelsdorf Quellenweg 20 Tel. 066306045515

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