EuGH, Urteil v. 15.03.2012 – C-340/10 – [zyprische Ringelnatter]

Im Vertragsverletzungsverfahren der Kommission gegen die Republik Zypern hat der EuGH mit Urteil vom 15.03.2012 seine bisherige Rechtsprechung zum Schutz potenzieller FFH-Gebiete (siehe Urteil vom 14.09.2006) und zum Schutzumfang des besonderen Artenschutzrechts (zuletzt Urteil vom 09.06.2011) bestätigt. Interessant sind insoweit die zum artenschutzrechtlichen Störungsverbot getroffenen Aussagen.

In der Sache ging es um den Schutz der zyprischen Ringelnatter insbesondere in Bezug auf die übermäßige Wasserentnahme innerhalb deren Lebensraumes. Dies könne – so die Feststellungen des EuGH – erhebliche negative Auswirkungen auf die Erhaltung dieser Art vor allem in Dürrejahren haben.

Soweit diese Wasserentnahmen in einem potenziellen FFH-Gebiet erfolgte, das gerade mit Blick auf die zyprische Ringelnatter an die Kommission gemeldet worden war, so sah der EuGH daher in der Wasserentnahme eine verbotene ernsthafte Beeinträchtigung der ökologischen Merkmale des betreffenden Gebiets.

In artenschutzrechtlicher Hinsicht konstatierte der EuGH sodann, dass die übermäßige Wasserentnahme zugleich jedenfalls eine erhebliche Störung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 lit. c FFH-RL darstelle. Damit wird deutlich, dass der EuGH einem umfassenden, rein wirkungsbezogenen Störungsbegriff folgt. Tendenzen in der deutschen Rechtsprechung (siehe zuletzt etwa BVerwG, Urteil vom 14.04.2010) und Literatur (Lau, Der Naturschutz in der Bauleitplanung, Rn. 173), den Begriff der Störung auf unmittelbare Einwirkungen auf geschützte Individuen einzugrenzen, ist folglich eine Absage erteilt worden.

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