EuGH, Urteil v. 16.10.2003 – Rs. C-182/02 – [Vogeljagd]

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten erlaubt es einem Mitgliedstaat, von den Jagdzeiten, die sich aus der Berücksichtigung der in Artikel 7 Absatz 4 dieser Richtlinie aufgezählten Ziele ergeben, abzuweichen.

Nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 79/409 kann die Jagd gestattet werden, sofern 

- es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt; diese Bedingung wäre namentlich dann nicht erfüllt, wenn die Maßnahme, die die Jagd in Abweichung gestattet, nur bezwecken würde, die Jagdzeiten für bestimmte Vogelarten in Gebieten zu verlängern, in denen sich diese Vogelarten bereits während der nach Artikel 7 der Richtlinie 79/409 festgelegten Jagdzeiten aufhalten;

- die Jagd so geregelt wird, dass sie unter streng überwachten Bedingungen selektiv stattfindet;

- sie nur bestimmte Vogelarten in geringen Mengen betrifft, und

- angegeben ist,

a) für welche Vogelarten die Abweichungen gelten,

b) die zugelassenen Fang- oder Tötungsmittel, -einrichtungen und -methoden,

c) die Art der Risiken und die zeitlichen und örtlichen Umstände, unter denen diese Abweichungen getroffen werden können,

d) die Stelle, die befugt ist zu erklären, dass die erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind, und zu beschließen, welche Mittel, Einrichtungen und Methoden in welchem Rahmen von wem angewandt werden können, und

e) welche Kontrollen vorzunehmen sind.

Weitere Informationen:

Fundstellen (Leitsätze und Gründe):

  • Slg. 2003, I-12105
  • EurUP 2003, S. 89 ff.

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