EuGH, Urteil v. 20.5.2010 – C-308/08 – [Feldweg in Sevilla]

Mit Urteil vom 20.05.2010 hatte der EuGH über die Vereinbarkeit der Asphaltierung eines mitten durch ein potenzielles FFH-Gebiet in Sevilla führenden Feldweges mit der FFH-Richtlinie zu befinden.

Zunächst bestätigte der EuGH seine Rechtsprechung zum Schutzniveau von potenziellen FFH-Gebieten – verboten sind nur Maßnahmen, die zu einer ernsthaften Beeinträchtigung der ökologischen Merkmale des Gebietes führen können. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn ein Eingriff zum Verschwinden von in diesem Gebiet vorkommenden prioritären Arten führen kann.

Im konkreten Fall war zu berücksichtigen, dass das Vorhaben zwar nichts am Verlauf oder den Abmessungen des ehemaligen Feldweges änderte, aber durch die Asphaltierung mit einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens und der Geschwindigkeit der dort verkehrenden Fahrzeuge zu rechnen war. Ins Gewicht fallenden Beeinträchtigungen der geschützten Arten konnte indes nach Auffassung des EuGH durch entsprechende – regelmäßig auch von den Straßenverkehrsbehörden kontrollierte – Geschwindigkeitsbeschränkungen sowie Querungshilfen vorgebeugt werden, weshalb eine Verletzung von Unionsrecht nicht ersichtlich sei.

Es handelt sich um eine insgesamt ausgewogene und sehr nachvollziehbare Entscheidung.

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