EuGH, Urteil v. 26.11.2002 – Rs. C-202/01 – [Kommission ./. Frankreich]

Die Französische Republik hat dadurch ihre Verpflichtungen aus Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten in der Fassung der Richtlinie 97/49/EG der Kommission vom 29. Juli 1997 verletzt, dass sie die zur Erhaltung der unter Anhang I dieser Richtlinie fallenden wild lebenden Vogelarten und der Zugvogelarten geeignetsten Gebiete nicht in ausreichendem Maße als besondere Schutzgebiete ausgewiesen und insbesondere keine ausreichende Fläche der Plaine des Maures (Frankreich) als besonderes Schutzgebiet ausgewiesen hat.

Weitere Informationen:

Fundstellen (Leitsätze und Gründe):

  • Slg. 2002, I-11019
  • EUGHE I 2002, S. 11019 ff.

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