EuGH, Urteil v. 27.2.2003 – Rs. C-415/01 – [Kommission ./. Belgien]

Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 4 Satz 1 dieser Richtlinie in der gemäß Artikel 7 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen durch deren Artikel 6 Absätze 2 bis 4 geänderten Fassung verstoßen, dass die Flämische Region weder Artikel 4 Absätze 1 und 2 und Anhang I der Richtlinie 79/409 umgesetzt noch die besonderen Schutzgebiete in ihrem Gebiet so abgegrenzt hat, dass diese Abgrenzung Dritten entgegengehalten werden könnte, und auch nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um sicherzustellen, dass die Erklärung eines Gebietes zum besonderen Schutzgebiet automatisch und unmittelbar die Anwendung einer mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang stehenden Schutz- und Erhaltungsregelung umfasst.

Weitere Informationen:

Fundstellen (Leitsätze und Gründe):

  • Slg. 2003, I-2081
  • NuR 2004, S. 516 ff.

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