EuGH, Urteil v. 29.1.2004 – Rs. C-209/02 – [Wörschacher Moos]

Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 6 Absätze 3 und 4 in Verbindung mit Artikel 7 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen verstoßen, dass das Projekt zur Erweiterung der Golfanlage der Gemeinde Wörschach im Bundesland Steiermark trotz negativer Ergebnisse einer Verträglichkeitsprüfung im Hinblick auf den Lebensraum des Wachtelkönigs (Crex crex) in dem dort befindlichen, nach Artikel 4 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten zum besonderen Schutzgebiet erklärten „Wörschacher Moos“ bewilligt worden ist. 

Weitere Informationen:

Fundstellen (Leitsätze und Gründe):

  • Slg. 2004, I-1211
  • NVwZ 2004, 841
  • NuR 2004, 656 ff.

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