EuGH, Urteil v. 4.3.2010 – C-241/08 – [Kommission/Frankreich]

Mit Urteil vom 04.03.2010 hat der EuGH sich weiterer habitatschutzrechtlicher Fragen gewidmet und damit wieder ein Stück weit zum Verständnis der FFH-Richtlinie beigetragen. Im Einzelnen ging es um die Vereinbarkeit des französischen Umsetzungsrechts mit der FFH-Richtlinie.

Eingangs stellte der EuGH klar, dass Art. 6 Abs. 2 und 3 FFH-RL das “gleiche Schutzniveau” gewährleisten sollen. Das war bislang – obgleich es schon die eine oder andere in diese Richtung interpretierbare Äußerung des EuGH gab – noch nicht sicher; vielmehr kreisten die Meinungen von einem strikten Veränderungsverbot, wie es bei faktischen Vogelschutzgebieten gilt, bis hin zu einer gesamtgebietlichen Betrachtung mit der Möglichkeit innergebietlicher Kompensationen.

Anschließend wies der EuGH darauf hin, dass eine abstrakt-generelle Freistellung von der FFH-Verträglichkeitsprüfung mit Art. 6 Abs. 3 FFH-RL nicht vereinbar ist. Insoweit rügte denn der EuGH, dass Frankreich – ähnlich wie Deutschland – insbesondere die Landwirtschaft privilegierte.

Sodann knüpfte der EuGH an seine nahezu uferlose Auslegung des Projektbegriffs in Art. 6 Abs. 3 FFH-RL an. So sollen sogar Managementmaßnahmen FFH-verträglichkeitsprüfungspflichtig sein, die an sich den Erhaltungszielen entsprechen, aber die Frage des Ausgleichs zwischen einander widersprechenden Erhaltungszielen ungelöst lassen.

Schließlich stellte der EuGH zutreffend klar, dass eine Alternativenprüfung in der FFH-Verträglichkeitsprüfung nichts zu suchen hat – ein Problem, das auftaucht, wenn FFH-Verträglichkeits- und Umweltverträglichkeitsprüfung unbesehen miteinander verschmolzen werden -, sondern seinen Platz in der Abweichungsprüfung nach Art. 6 Abs. 4 FFH-RL hat.

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