EuGH, Urteil v. 5.12.2002 – Rs. C-324/01 – [Kommission ./. Belgien]

Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen verstoßen, dass es nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die zur vollständigen und ordnungsgemäßen Umsetzung der Artikel 1, 4 Absatz 5, 5 Absatz 4, 6, 7, 12 bis 15, 16 Absatz 1, 22 Buchstaben b und c und 23 Absatz 2 dieser Richtlinie in Verbindung mit deren Anhängen II, IV, V und VI erforderlich sind

Weitere Informationen:

Fundstellen (Leitsätze und Gründe):

  • Slg. 2002, I-11197

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