OVG Münster, Urteil v. 13.07.2006 – 20 D 80/05.AK – [Flughafen Münster/Osnabrück]

Das Oberverwaltungsgericht Land Nordrhein-Westfalen hat die Klage des Naturschutzbundes Deutschland (NABU) gegen den Planfeststellungsbeschluss des nordrhein-westfälischen Verkehrsministeriums vom 28.12. 2004, mit dem die Verlängerung der Start- und Landebahn des internationalen Verkehrsflughafens Münster/Osnabrück (FMO) von 2170 m auf 3600 m zugelassen worden ist, abgewiesen.

Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt: Eine zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führende Rechtsverletzung sei nicht gegeben. Insbesondere liege keine Beeinträchtigung von auch europarechtlich geschützten Belangen der Natur vor, auf die insbesondere der NABU verwiesen hatte. Zwar durchschneide der Ausbau der Startbahn einen Bereich des Eltingmühlenbachs, der zu einem geschützten Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne der sog. Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie gehöre. Der Eingriff in dieses Gebiet sei aber insbesondere wegen früherer Veränderungen durch Straßenbaumaßnahmen am Bach nur von geringer Intensität. Er werde unter Berücksichtigung der vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen durch die für die Ausbaumaßnahme angeführten Interessen gerechtfertigt. Der Ausbau diene dazu, den FMO entsprechend seiner Stellung als internationalem Flughafen zu entwickeln. Dies entspreche landesplanerischen Vorgaben und unterstütze zugleich eine Dezentralisierung des Flughafensystems mit positiven Folgen für die Region und für den Wettbewerb im Luftverkehr.

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