Gellermann, Martin (NuR 2009, S. 85 ff.)
Artenschutz und Straßenplanung – Neues aus Leipzig

Gellermann nimmt die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Nordumfahrung Bad Oeynhausen zum Anlass, um Kernprobleme des Artenschutzrechtes näher zu beleuchten. Zunächst findet die Rechtsprechung des 9. Senates zum Kollisionsrisko seine Zustimmung, nach das Tötungsverbot des Art. 42 Abs. 1 Nr. 1 BVerwG nur dann bei verkehrsbedingten Tötungen verwirklicht wird, wenn sich das Kollisionsrisiko durch das Straßenbauvorhaben in signifikanter Weise erhöht.  Kritik übt Gellermann sodann an der Auffassung des BVerwG, auch die Trenn- und Zerschenidung eines Lebensraums geschützter Arten könne eine Störung im Sinne des § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG darstellen, da damit über das Vehikel des Artenschutzrechtes ein - nicht gewollter – weiterer Schutz von Habitaten konstituiert werde. Ebenfalls keine Zustimmung findet die Auffassung des Senates, das Störungsverbot stünde auch im Hinblick auf dessen Einschränkung auf erhebliche Störungen mit Art. 12 Abs. 1 lit. b FFH-Richtlinie in Einklang. Ebenso äußert Gellermann Zweifel daran, dass die populationserhebliche Erheblichkeitsschwelle des § 42 Abs. 5 BNatSchG  – anders als vom BVerwG vertreten – mit den europarechtlichen Vorschriften im Einklang steht. Im Übrigem mahnt Gellermann unter Hinweis auf die Pflicht zur Ermittlung des Sachverhaltes durch die Behörde und die Gerichte zur Zurückhaltung der Rechtsprechung bei der “Figur der behördlichen Einschätzungsprärogative” an.  

Alles in allem ist der Aufsatz sehr lesenswert, zumal die kritische Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BVerwG immer auch einen eigenen Erkenntnisgewinn verspricht.

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