Generalanwältin Kokott, Schlussanträge v. 28.06.2011 – C-404/09 – [Alto Sil]

Die Kommission wirft dem Königreich Spanien im oben genannten Vertragsverletzungsverfahren vor, durch die Genehmigung von bzw. das Nichteinschreiten gegen diverse Tagebauvorhaben in der Region Kastilien-Leòn sowohl gegen die habitatschutzrechtlichen Vorschriften der FFH-Richtlinie als auch gegen die UVP-Richtlinie verstoßen zu haben. Die umfangreichen Schlussanträge der Generalanwältin Kokott bieten einen guten Überblick über bereits gefestigte Rechtsprechung des EuGH, geben aber auch Denkanstöße zu bislang noch ungeklärten Fragen.

Zunächst betont die Generalanwältin unter Rekapitulierung der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 6 Abs. 3 FFH-RL, dass die insoweit geforderte Gewissheit der Verträglichkeit des betreffenden Projekts mit den Erhaltungszielen des berührten Schutzgebiets denknotwendig eine entsprechende Verträglichkeitsprüfung voraussetze. Auch komme eine Abweichungsentscheidung nach Art. 6 Abs. 4 FFH-RL nur in Betracht, wenn eine solche FFH-Verträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist. Anders könne nämlich eine korrekte Abwägung zwischen den Einbußen auf der Naturschutzseite und dem verfolgten öffentlichen Interesse auf der Projektseite nicht stattfinden. Sodann weist die Generalanwältin darauf hin, dass ein vor dem Ablauf der Umsetzungsfrist der FFH-Richtlinie genehmigtes Projekt nicht den Vorgaben des Art. 6 Abs. 3 FFH-RL unterliege. Diese Altgenehmigung befreie indes nicht von den Anforderungen des Art. 6 Abs. 2 FFH-RL. Art. 6 Abs. 2 FFH-RL könne also durchaus dazu verpflichten, eine bestehende Genehmigung nachträglich zu überprüfen und gegebenenfalls aufzuheben, wobei den berechtigten Interessen des Genehmigungsinhabers dann notfalls im Wege der Entschädigung Rechnung getragen werden müsse. Für die in Genehmigungen zugelassenen Auswirkungen von Vorhaben sei der betreffende Mitgliedstaat im Übrigen auf Grund seiner Zustimmung voll verantwortlich. Für nicht genehmigtes Verhalten Privater und seine Auswirkungen sei der Mitgliedstaat hingegen nicht unmittelbar verantwortlich. Die Verpflichtung des Art. 6 Abs. 2 FFH-RL, Maßnahmen zur Vermeidung einer Beeinträchtigung von Schutzgebieten zu treffen, schließe es allerdings ein, schädigende Handlungen Privater zu unterbinden oder zumindest schnellstmöglich zu beenden.

Neu ist der Standpunkt der Generalanwältin, dass bei Verstößen gegen Art. 6 Abs. 2 FFH-RL durch vor Ablauf der Umsetzungsfrist genehmigte Vorhaben noch nicht automatisch ein Verstoß gegen Unionsrecht gegeben sei. Vielmehr sei dann zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 4 FFH-RL vorliegen; denn es wäre unbillig, Vorhaben die aus zeitlichen Gründen nicht der Ex-ante-Prüfung nach Art. 6 Abs. 3 FFH-RL unterliegen, die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung zu verwehren, wie sie in Art. 6 Abs. 4 FFH-RL vorgesehen ist. Insoweit bedürfe es dann zwar keiner förmlichen FFH-Verträglichkeitsprüfung, doch setze die Inanspruchnahme der Rechtfertigung, welche den Mitgliedstaaten immerhin eine Abwägung, eine Alternativenprüfung und das Ergreifen von Ausgleichsmaßnahmen abverlangt, eine angemessene Bewertung der rechtfertigungsbedürftigen Auswirkungen voraus. Der Grundsatz der Rechtssicherheit verlange darüber hinaus, das Interesse an der Erhaltung bestandskräftiger Genehmigungen zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall spricht nach Auffassung der Generalanwältin trotz des Vorliegens durchaus gewichtiger erheblicher Beeinträchtigungen Einiges dafür, dass die vom Königreich Spanien angeführten Rechtfertigungsgründe, nämlich neben dem Vertrauensschutz die Minderung der Abhängigkeit von externen Energiequellen sowie – und das ist gerade hinsichtlich der Bauleitplanung interessant – die Bedeutung des Bergbaus für die lokale Wirtschaft, für die Einschlägigkeit der Ausnahmevoraussetzungen des Art. 6 Abs. 4 FFH-RL. Letztlich konnte dies indes dahinstehen, da es das Königreich Spanien an einer hinreichend angemessenen Bewertung der rechtfertigungsbedürftigen Auswirkungen hat fehlen lassen.

Die Kommission hat dem Königreich Spanien darüber hinaus die unionsrechtswidrige Verletzung potenzieller FFH-Gebiete vorgeworfen. Dem konnte sich die Generalanwältin indes nicht anschließen. Vielmehr arbeitet sie anhand der Rechtsprechung des EuGH heraus, dass den Mitgliedstaaten insoweit nur „ernsthafte“ Beeinträchtigungen zum Nachteil gereichen können. Mögen die hier in Rede stehenden Auswirkungen durchaus erheblich gewesen sein, so hätten sie nach Ansicht der Generalanwältin jedoch noch nicht das Ausmaß einer ernsthaften Beeinträchtigung erreicht.

Schließlich war nochmals in anderem Zusammenhang zu thematisieren, ob das Königreich Spanien gegen die Schutzpflichten aus Art. 6 Abs. 2 FFH-RL verstoßen hat. Auch insoweit kam die Generalanwältin wieder auf die Prüfung der materiellen Abweichungsvoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 4 FFH-RL zu sprechen. Diesmal – es ging um den Braunbären – konnte die Generalanwältin dem Königreich Spanien jedoch keine nur unzureichende Prüfung der Auswirkungen der in Rede stehenden Vorhaben attestieren. Gleichwohl konnte sie auch hier die Frage, ob die vom Königreich Spanien zur Rechtfertigung der betreffenden Vorhaben angeführten Gründe gemessen an Art. 6 Abs. 4 FFH-RL tatsächlich hinreichend gewichtig sind, offen lassen, weil es das Königreich Spanien zumindest unterlassen habe, für die Sicherung der Kohärenz des Netzes Natura 2000 Sorge zu tragen. Damit hat sich die Generalanwältin klar zur Klassifizierung der Kohärenzsicherungspflicht nach Art. 6 Abs. 4 FFH-RL als echte Tatbestandsvoraussetzung ausgesprochen. Es bleibt zu hoffen, dass auch der EuGH dies zum Anlass nimmt, jene Streitfrage endlich einmal letztverbindlich zu klären.

 

 

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Ein Kommentar zu “Generalanwältin Kokott, Schlussanträge v. 28.06.2011 – C-404/09 – [Alto Sil]”

  1. Raghul sagt:

    Hi,I assembled the clock and it works fine for both DS1307 and DS2131 chips. This sceond one is newer but it works with software aou provided. I compared precision with stopwatch and it was accurate exept when I turn off and on again. After few off-on’s RTC (both chips equally) were late cca 3 sec. So, it seems to me that something happends with rtc during on-off that causes delay. Did anyone notice this, is it normal, and can something be done about it?Thanks, regards

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