NdsOVG, Urteil v. 11.09.2008 – 7 K 1269/00 – [B1 Ortsumgehung Hildesheim - Himmelsthür]

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 12.09.2008 -7 KS 1269/00 – den ca. 3,5 km langen westliche Teil der geplanten vierspurigen Ortsumgehung Hildesheim für unvereinbar mit wesentlichen Erhaltungszielen des FFH-Gebietes Nr. 115 “Haseder Busch, Gallberg, Finkenberg” nicht gehalten und den Planfeststellungsbeschluss für rechtswidrig und daher für nicht vollziehbar erklärt. Es sei nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen, dass der Erhaltungszustand des europarechtlich streng geschützten Lebensraumtypes “Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien, besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen” durch Stickstoffeinträge erheblich beeinträchtigt wird.

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 11. September 2008 auf die Klage eines anerkannten Naturschutzverbands den Planfeststellungsbeschluss für die Verlegung der Bundesstraße 1 nördlich von Hildesheim, Ortsumgehung Himmelsthür, auch in der Form des Ergänzungsbeschlusses der Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr vom 28. Februar 2007 für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt.

Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, dass das Vorhaben – der ca. 3,5 km lange westliche Teil einer geplanten künftigen vierspurigen Ortsumgehung – mit wesentlichen Erhaltungszielen des in die Liste der EU-Kommission aufgenommenen FFH-Schutzgebiets Nr. 115 “Haseder Busch, Gallberg, Finkenberg” nicht vereinbar und damit unzulässig ist. Entgegen der Annahme des Planfeststellungsbeschlusses ist nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen, dass der Erhaltungszustand des europarechtlich streng (“prioritär”) geschützten Lebensraumtypes “Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien, besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen” durch Stickstoffeinträge erheblich beeinträchtigt wird. Die strengen Voraussetzungen für eine Ausnahme sind nicht gegeben. Nach den Verkehrsgutachten würde durch die geplante Ortsumgehung als solche keine durchgreifende Entlastung der B 1 in der Innenstadtlage eintreten, weil dort der Regional- und Ortsverkehr dominiert. Die Gutachter haben auch eine Verringerung schwerer Unfälle an den Kreuzungen, etwa der mit dem Römerring, allein infolge des Baues der Umgehung nicht als hinreichend sicher voraussagen können. Fortschritte im Hinblick auf die Verkehrssicherheit sind nach den Untersuchungen nur als Teil eines wesentlich weiträumigeren Verkehrsverlagerungs- und Sicherheitskonzeptes denkbar. Ein solches wird gegenwärtig zwar diskutiert. Die Überlegungen haben jedoch noch keinen so verbindlichen Planungsstand erreicht, dass sie rechtlich bei einer Ausnahmegewährung bereits berücksichtigt werden könnten.

Das Gewicht der öffentlichen Interessen am Bau der Ortsumgehung erlaubt es allenfalls – und selbst dies erscheint nach Aussage des Gerichts nicht unproblematisch -, von der im FFH-Schutzgebiet mehrfach stattfindenden Beeinträchtigung solcher Lebensraumtypen und Tierarten Ausnahmen zuzulassen, die europarechtlich nicht als “prioritär” eingestuft sind.

Auch in dieser Situation erscheint es rechtlich nicht unmöglich, die Voraussetzungen für eine Zulassung noch ergänzend zu schaffen. Das wäre unter anderem von einer vorherigen Stellungnahme der EU-Kommission abhängig, welche die beklagte Landesbehörde nicht eingeholt hat. Da eine letztlich doch positive Entscheidung für das Projekt damit nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint, hat das Oberverwaltungsgericht den Planfeststellungsbeschluss nicht aufgehoben, sondern ihn “lediglich” für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt. Es hat aber angedeutet, dass es ihm voraussichtlich schwerfallen würde, bei einer für das Planprojekt nicht positiven Stellungnahme der Kommission und im Übrigen unveränderter Sach- und Rechtslage die Ausnahmevoraussetzungen als erfüllt anzusehen.

Eine Revision gegen die Entscheidung wurde nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss v. 10.11.2009 – 9 B 28.09 – zurückgewiesen.

Weitere Informationen:

Fundstellen (Leitsätze und Gründe):

  • NuR 2009, S. 360 ff.

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