VG Freiburg, Urteil vom 16.06.2008 – 3 K 1850/07 – [Bienenhaus]

Mit Urteil vom 16.06.2008 hat das Verwaltungsgericht Freiburg die Klage auf Erteilung eines Bauantrages für ein Bienenhaus im Außenbereich u.a. deshalb abgelehnt, weil durch dieses ein gemeldetes, aber noch nicht ausgewiesenes Vogelschutzgebiet (faktisches Vogelschutzgebiet) erheblich beeinträchtigt werde. Eine Ausnahmeerteilung sei nicht möglich, da bis zur förmlichen Ausweisung des Gebietes das strenge Schutzregime des Art. 4 Abs. 4 S. 1 der Vogelschutzrichtlinie gelte und dies einer Genehmigung entgegenstünde.

Es mag – bei allen Zweifeln – dahingestellt bleiben, ob ein Bienenhaus tatsächlich geeignet ist, die Population geschützter Vogelarten in einem (gemeldeteten) Vogelschutzgebiet erheblich zu beeinträchtigen. Allerdings verkennt das Verwaltungsgericht hier, dass die Behörde einen Anspruch des Bürgers nicht unter Berufung auf die direkte Anwendung einer Richtlinie ablehnen kann. Dass die zuständigen Behörden nicht rechtzeitig die zahlen- und flächenmäßig geignetsten Vogelschutzgebiete förmlich ausgewiesen haben, darf jedenfalls keine Auswirkungen zu Lasten des anspruchsberechtigten Bürgers haben.

Weitere Informationen:

Fundstellen (Leitsätze und Gründe):

  • NuR 2009, S. 437 ff.
  • RdL 2008, S. 289 ff. 

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