Änderung der Vogelschutzrichtlinie im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse

Mit Richtlinie 2008/102/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 zur Änderung der Richtlinie 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse wurde die Vogelschutzrichtlinie geändert.Gemäß Artikel 2, 15 und 17 der Vogelschutzrichtlinie sind die Anhänge I und V sowie Anhang III an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen. Das Verfahren hierzu richtet sich nach dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 (ABl. L 184/23), der zwischenzeitlich durch den Beschluss 2006/512/EG des Rates vom 22.7.2006 geändert wurde, indem u.a. ein neues Reglungsverfahren mit Kontrolle (Art. 5a) eingeführt wurde.

Da es sich bei der Anpassung der Anhänge der Vogelschutzrichtlinie um eine Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, sind diese Maßnahmen nach dem neuen Regelungsverfahren mit Kontrolle zu erlassen.  Um dies zu errreichen, wurde die Vogelschutzrichtlinie wie folgt geändert:

Artikel 15

Die Änderungen, die erforderlich sind, um die Anhänge I und V an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen, sowie die in Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2
bezeichneten Änderungen werden erlassen. Diese Maßnahmen zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen der Richtlinie werden nach dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten
Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 17

(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss zur Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

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