NdsOVG, Urteil v. 10.11.2008 – 7 KS 1/05 – [Ortsumgehung Waake]

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg hat in erster Instanz die Klagen zweier Naturschutzverbände und eines Anwohners gegen den Planfeststellungsbeschluss für die 2,5 km lange Ortsumgehung Waake mit Urteil vom 10.11.2008 – 7 KS 1/05 – als unbegründet abgewiesen. Die  Kläger hatten primär die Verletzung naturschutzrechtlicher Vorschriften gerügt.  

Es hat dafür offengelassen, ob die klagenden Naturschutzverbände sich überhaupt noch gegen den Planfeststellungsbeschluss wenden können, obwohl sie die nach dem Niedersächsischen Naturschutzgesetz bestehende Ausschlussfrist für Einwendungen im Planungsverfahren nicht gewahrt haben. Aufgrund der besonderen Umstände des Falles, bei dem die Planfeststellungsbehörde über die maßgebliche Frist unrichtig belehrt hat, erscheint aber zweifelhaft, ob dies den Naturschutzverbänden entgegengehalten werden kann.

Diese Frage bedarf letztlich jedoch keiner Entscheidung. Denn jedenfalls kann eine Verletzung naturschutz- und planungsrechtlicher Vorschriften in der Sache nicht festgestellt werden. Zwar schneidet die planfestgestellte Trasse das (gemeldete) europäische FFH-Gebiet “Göttinger Wald” randlich an und nimmt Teilflächen des Gebiets in Anspruch. Diese Beeinträchtigungen sind nach der vom Vorhabensträger eingeholten FFH-Verträglichkeitsstudie und unter Berücksichtigung einer vom Bundesamt für Naturschutz in Auftrag gegebenen Untersuchung zur Bestimmung der Erheblichkeitsschwelle von Eingriffen in FFH-Gebieten (sog. Fachkonvention) jedoch unerheblich und verstoßen damit nicht gegen die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie sowie die zu ihrer Umsetzung ergangenen nationalen Rechtsvorschriften.

Ebenso wenig ist eine Verletzung von artenschutzrechtlichen Bestimmungen zum Schutz der Wildkatze und des Rotmilans erkennbar. Das Gelände, in dem das Vorhaben verwirklicht werden soll, berührt den Bereich, der noch als Streifgebiet der Wildkatze gelten kann, nur in geringem Umfang. Es liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass sich das durch die – bereits vorhandene – Bundesstraße 27 gegebene Tötungsrisiko für Wildkatzen bei Querung der Trasse sich signifikant erhöhen wird. Das ist für die Feststellung eines Verstoßes der Planung gegen Artenschutzrecht nach der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung aber erforderlich.

Entsprechendes gilt für den Rotmilan. Dieser kommt in dem benachbarten Vogelschutzgebiet “Unteres Eichsfeld” zwar vor, doch ist nicht erkennbar, dass er durch die geplante Trassenführung in seinem Nahrungshabitat zusätzlich gefährdet wird. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass das Vogelschutzgebiet im Bereich Waake rechtlich fehlerhaft abgegrenzt ist und sich auf den Vorhabensbereich (mit-) erstreckt.

Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Die Beschwerde hiergegen wurden durch das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss v. 28.12.2009 - 9 B 26.09 – zurückgewiesen. Damit ist das Urteil des NdsOVG rechtskräftig.

Weitere Informationen:

Fundstelle (Leitsätze und Gründe):

  • NuR 2009, S. 188 ff.

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