OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 11.08.2009 – 11 S 58/08 – [Elbebiber]
Mit Beschluss vom 11.08.2009 ging das OVG Berlin-Brandenburg diversen artenschutzrechtlichen Fragen mit Blick auf den Elbebiber nach. In der Sache ging es um einen Waldeigentümer, der der durch den Damm von Elbebibern bewirkten Vernässung von etwa 20 % der von ihm bewirtschafteten Waldfläche Einhalt gebieten und den Damm zurückbauen wollte.
Die hierfür erforderliche Ausnahmegenehmigung bzw. Befreiung blieb ihm jedoch versagt; vielmehr wurden ihm unter Anordnung der sofortigen Vollziehung jegliche Eingriffe in den Dammbau untersagt. Ein Eilantrag zum Verwaltungsgericht blieb ebenso erfolglos wie die hiergegen gerichtete Beschwerde beim OVG.
Im Zentrum stand der Tatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG, wonach es verboten ist, die geschützten Arten – worunter auch der Elbebiber zählt – während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören. Das OVG lehnte es zunächst ab, den Begriff der Fortpflanzungs- und Aufzuchtszeit mit der Schonzeit nach § 22 Abs. 4 S. 1 BJagdG gleichzusetzen. § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG führe eigene Begrifflichkeiten ein, die sich ausschließlich an den Gewohnheiten der betreffenden Art ausrichten, so dass gerade beim Elbebiber wegen der langen Unselbständigkeit der Jungtiere ein ganzjähriger Schutz bestehe.
Im Übrigen verlange § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG keine Kausalität zwischen Störung und Beeinträchtigung dergestalt, dass bspw. eine Störung während der Aufzuchtszeit zu einer Beeinträchtigung des Aufzuchtserfolges führt; es genüge, wenn sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert. Hierfür ließ es das OVG – zumindest im einstweiligen Rechtsschutz – ausreichen, dass die Biber defekte Dämme umgehend wieder aufbauen, was zeige, dass die Dämme für die Sicherung des Überlebens der Biber eine wesentliche Funktion erfüllen. Schließlich lägen auch die Ausnahme- bzw. Befreiungsvoraussetzungen nicht vor.
Gegen die Ausführungen des OVG ist im Grunde nichts zu erinnern, insbesondere was die Ansicht zum Kausalitätsnachweis beim Störungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG angeht (anders sähe das schon bei einer eventuellen Verantwortlichkeit nach dem USchadG aus). Es wird dem Antragsteller wohl nichts anderes übrig bleiben als zu dulden und – immerhin ist 1/5 seines Betriebes betroffen – zu liquidieren.
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