OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 5.7.2007 – 2 S 25.07 – [Lakomaer Teiche]

Mit Beschluss vom 5.7.2007 – OVG 2 S 25.07 – hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die Hoffnung der ehemaligen Bewohner des Dorfes Lakoma und ihrer Unterstützer zunichte gemacht, die endgültige Abbaggerung des Dorfes mit Verweis auf die Zerstörung des FFH-Gebietes “Lakomaer Teiche” zu Gunsten der Erweiterung des Braunkohletagebaus Cottbus-Nord der Firma Vattenfall doch noch verhindern zu können.

Aus naturschutzrechtlicher Sicht ist an dem Beschluss vor allem zweierlei interessant:

Zum einen wendet sich das OVG gegen die Rechtsauffassung, bis zur Aufnahme eines Schutzgebietes auf die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung durch die Europäische Kommission gelte ein absolutes Verschlechterungsverbot, da das Schutzregime des Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie noch nicht Anwendung finden dürfe. Vielmehr seien, so das OVG unter Verweis auf  EuGH, Urteil v. 14.9.2006 - Rs. C 371/98 - nur die Maßnahmen zu unterlassen, welche geeignet seien, die ökologische Merkmale des Gebietes erheblich zu beeinträchtigen. Ziel dieses Schutzregimes sei freilich die Sicherung des Verfahrens, namentlich dass die Kommission zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Aufnahme eines Gebietes auf die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung über ein aktuelles Verzeichnis von potenziellen Gebieten verfüge. Dies sei aber im vorliegenden Verfahren dadurch abgesichert gewesen, indem die Kommission am Verfahren beteiligt wurde. Durch die Feststellung, dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des – nicht anwendbaren – Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie sei außerdem gewährleistet, dass die ökologischen Merkmale des Gebietes gewahrt bleiben.

Interessant ist weiterhin, dass das OVG auch die totale Zerstörung eines gemeldeten (und in der Konsequenz: auch eines gelisteten) Gebietes für rechtlich vertretbar hält.

Auch wenn Kritiker dieses Urteils allzu leicht in den Verdacht geraten, emotional auf Seite der Dorfbewohner und Naturschützer zu stehen, sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass das Urteil des OVG eine Vielzahl von handwerklichen Mängeln enthält. Insofern ist es schade, dass das Hauptsacheverfahren durch die Parteien als für erledigt erklärt und damit die Chance vertan wurde, die durchaus interessanten Rechtsfragen einer höchstrichterlichen Klärung zuzuführen. 

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