OVG Koblenz, Urteil v. 11.03.2009 – 8 C 10435/08 – [B 427 Bad Bergzabern]

Die Planung der Ortsumgehung Bad Bergzabern im Zuge der B 427 ist mit deutschem und europäischem Naturschutzrecht vereinbar. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

An der Stelle des bisherigen Anschlusses der L 492 an die B 427 westlich von Bad Bergzabern soll eine neue Verbindung entstehen, die nach wenigen hundert Metern durch einen 1.440 m langen Tunnel unter einem Bergrücken um Bad Bergzabern herumgeführt wird. Die neue Trasse (Gesamtlänge 2.560 m) dient der Verkehrsentlastung der Ortslage von Bad Bergzabern. Das Vorhaben grenzt im Norden an ein Teilgebiet des FFH-Gebiets „Biosphärenreservat Pfälzer Wald“, in dem das von Fledermäusen als Quartier genutzte ehemalige Eisenerzbergwerk Petronell gelegen ist.

Der Bund für Umwelt und Naturschutz (BUND) hat sich gegen den Planfeststellungsbeschluss gewandt und geltend gemacht, die Planung berücksichtige naturschutzrechtliche Belange nur unzureichend. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, nachdem das beklagte Land in der mündlichen Verhandlung dem Vorhabenträger weitere Maßnahmen zum Schutz der Fledermäuse im Bergwerk Petronell aufgegeben hatte.

Die Planung stehe mit nationalem und europäischem Habitat- und Artenschutzrecht im Einklang. Insbesondere den für das angrenzende FFH-Teilgebiet geltenden Erhaltungszielen könne Rechnung getragen werden. Der Schutz von Fledermäusen werde im Wesentlichen durch eine lückenlose hohe Seitenbepflanzung des nördlichen Trassenteils – außerhalb des Tunnels – gewährleistet. Der Erhaltungszustand von Luchsen und Wildkatzen erfahre durch das Vorhaben in einem durch Verkehrsbelastungen gekennzeichneten Gebiet keine wesentliche Beeinträchtigung, zumal der zentrale Lebensbereich der Tiere nicht von dem Vorhaben betroffen werde.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.

Weitere Informationen:

Fundstelle (Leitsätze und Gründe):

  • NuR 2009, S. 636 ff.

 

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