OVG Koblenz, Urteil v. 08.07.2009 – 8 C 10399/08 – [Flughafen Speyer]

Dem Ausbau des Flughafens Speyer steht zunächst nichts mehr im Wege. Mit Urteil vom 8.7.2009 hat das OVG Rheinland-Pfalz die gegen den Planfeststellungsbeschluss gerichteten Klagen des Bundes für Umwelt und Naturschutz sowie eines Bürgers aus Speyer im Wesentlichen abgewiesen. Insbesondere stünde die Genehmigung der Verlängerung der Start- und Landebahn im Einklang mit dem europäischen Naturschutzrecht, so die Richter aus Koblenz. Auch wenn das Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen von Vogelschutzgebieten und FFH-Gebieten führe, so seien diese Eingriffe gerechtfertigt, weil nur mit dem Ausbau dieses Flughafens dem dringenden Bedarf einer stark exportorientierten Metropolregion an einem bedarfsgerechten Geschäftsreiseflugverkehr Rechnung getragen werden könne.   Neues enthält das Urteil indes nicht. Eine interessante Rechtsauffassung vertritt das OVG Koblenz allerdings im Bezug auf die Voraussetzungen einer Ausnahmeerteilung nach Art. 43 Abs. 8 BNatSchG bei Arten, die sich auf biogeografischer Ebene  in einem ungünstigen Erhaltungszustand befinden. Hier wiesen die Koblenzer Richter richtig darauf hin, dass nach Auffassung des EuGH in seiner Entscheidung zum finnischen Wolf eine Ausnahme unter außergewöhnlichen Umständen zulässig sei, wenn sich die Maßnahme zum Erhaltungszustand neutral verhielte. Hatte noch der VGH Kassel in seiner Entscheidung zum Flughafen Kassel-Calden hier noch erhebliche populationsstützende Maßnahmen als außergewöhnliche Umstände ins Spiel gebracht, macht man es sich in Koblenz deutlich leichter und meint, der dringliche Ausbau sei doch wohl Grund genug, außergewöhnliche Umstände anzunehmen. Es darf bezweifelt werden, dass sich die Koblenzer Richter mit dieser Rechtsmeinung durchsetzen werden.

Weitere Informationen:

Fundstelle (Leitsätze und Gründe):

  •  DÖV 2009, S. 962 ff.

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