OVG Lüneburg, Urteil v. 4.12.1997 – 7 M 1155/97 – [B 437 - Weserquerung]
Das Schutzregime des Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-RL ist gemäß Art. 7 FFH-Richtlinie nur auf Gebiete anzuwenden, die zu besonderen Schutzgebieten erklärt worden sind. Damit ist Art. 7 FFH-Richtlinie nicht auf die noch nicht zu Schutzgebieten erklärten Lebensräume anwendbar. Die Rechtsfolge des Art. 7 FFH-Richtlinie, die Notwendigkeit, die Verpflichtungen nach Art. 6 Abs. 2 bis 4 zu beachten, wird nicht bereits durch die anhand ornithologischer Kriterien vorzunehmende Feststellung der besonderen Schutzwürdigkeit eines bestimmten Areals ausgelöst, sondern allein durch den förmlichen Akt der Unterschutzstellung.
Fundstellen (Leitsätze und Gründe):
- NuR 1998, 275
- ZUR 1998, 92
Tags: 1997, Art. 4 Abs. 1 VS-RL, Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-RL, Art. 7 FFH-RL, Niedersachsen, OVG Lüneburg, Planfeststellung, Rechtsprechung, Verschelchterungsverbot, Verschlechterungsverbot, Weserquerung