OVG Lüneburg, Urteil v. 4.12.1997 – 7 M 1155/97 – [B 437 - Weserquerung]

Das Schutzregime des Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-RL ist gemäß Art. 7 FFH-Richtlinie nur auf Gebiete anzuwenden, die zu besonderen Schutzgebieten erklärt worden sind. Damit ist Art. 7 FFH-Richtlinie nicht auf die noch nicht zu Schutzgebieten erklärten Lebensräume anwendbar. Die Rechtsfolge des Art. 7 FFH-Richtlinie, die Notwendigkeit, die Verpflichtungen nach Art. 6 Abs. 2 bis 4 zu beachten, wird nicht bereits durch die anhand ornithologischer Kriterien vorzunehmende Feststellung der besonderen Schutzwürdigkeit eines bestimmten Areals ausgelöst, sondern allein durch den förmlichen Akt der Unterschutzstellung.

Fundstellen (Leitsätze und Gründe):

  • NuR 1998, 275
  • ZUR 1998, 92

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