OVG Lüneburg, Urteil v. 22.05.2008 – 1 KN 149/05 – [Nachmeldung von Vogelschutzgebieten]

Im Urteil vom 22.05.2008 hatte sich das OVG Lüneburg zu den Auswirkungen der Nachmeldung eines Vogelschutzgebietes auf vorangegangene Planungen im Randbereich faktischer Vogelschutzgebiete zu positionieren.

In der Sache ging es um eventuelle Konflikte zwischen planfeststellungsersetzender Bauleitplanung und einem (faktischen) Vogelschutzgebiet. Die Antragsteller rügten insoweit auch die letztlich erfolgte Abgrenzung des ursprünglich “nur” faktischen Vogelschutzgebietes, diese berücksichtigte nämlich die Straßenplanung der Gemeinde.

Das OVG weist in diesem Zusammenhang auf die – gerade angesichts des fortgeschrittenen Standes der Gebietsmeldung und Schutzausweisung – eingeschränkte gerichtliche Kontrolldichte hin. Es verkennt nicht, dass die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben verlangen, dass die Gebietsauswahl und -abgrenzung nur anhand naturschtzfachlicher Kriterien zu erfolgen hat, führt dann aber aus, dass anders als die Bestimmung von IBA-Gebieten, die keine trennscharfen Gebietsabgrenzungen erforderten, eine Schutzgebietsfestlegung auch im Detail Rücksicht auf vorhandene Siedlungsbereiche zu nehmen habe. Denn, wenn Vögel geschützt werden, die einen vom Menschen nicht gestörten Raum verlangen, so könne das Vorfeld von Siedlungen auch – und zwar aus naturschutzfachlichen Gründen – ausgespart werden, da die Vögel sich hier ehedem kaum aufhalten werden.

Das ist eine zutreffende Überlegung. Freilich ließe sich dieser Übergangsbereich zwischen ungestörtem Raum und menschlicher Nutzung als Pufferzone ebenfalls in den Schutzbereich der jeweiligen Schutzgebietsausweisung aufnehmen, doch steht das eben im Ermessen der zuständigen Behörde. Zwingend ist die Einrichtung solcher Puffezonen nicht, werden doch die betreffenden Arten über Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL, der nicht nur in Bezug auf eventuell beeinträchtigend wirkende Maßnahmen innerhalb des Schutzgebietes Anwendung findet, sondern auch darüber hinaus, hinreichend geschützt.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision war erfolgreich. Mit Beschluss v. 17.06.2009 – 4 BN 28/08 – hat das Bundesverwaltungsgericht die Revision gegen das Urteil des OVG Lüneburg zugelassen.

Weitere Informationen:

Fundstelle (Leitsätze und Gründe):

  • NuR 2008, S. 805 ff.

Tags: , , , , , , , ,

Kommentieren