OVG Münster, Urteil v. 11.5.1999 – 20 B 1464/98 – [Zubringer Flughafen Köln/Bonn]

Leitsätze:

1. Ob ein Gebiet eine herausgehobene Bedeutung für den Vogelschutz hat, die es als faktisches Vogelschutzgebiet im Sinne der Vogelschutz-RL (79/409/EWG) qualifiziert, beurteilt sich nach den konkreten Umständen wie Gebietseigenart und -größe, Anzahl der dort anzutreffenden durch Art. 4 Vogelschutz-RL geschützten Arten, Größe der Bestände usw. Ein gewichtiges Indiz für die Zuordnung stellt die Aufnahme des Gebiets in die Vorschlagsliste IBA 89 dar.

2. Nach vorläufiger Prüfung findet das Schutzregime der FFH-RL (92/43/EWG) schon unabhängig von der normativen Umsetzung dieser Richtlinie in deutsches Recht auf faktische Vogelschutzgebiete Anwendung.

3. Nur Projekte, die ein Schutzgebiet gewichtig und nachhaltig beeinträchtigen, sind nach § 19c Abs 2 BNatSchG i.V.m. Art. 6 Abs. 3 FFH-RL mit den Erhaltungszielen des Gebiets unverträglich.

4. § 19c Abs. 4 BNatSchG i.V.m. Art. 6 Abs. 4 UAbs. 2 FFH-RL , der bei Vorhandensein prioritärer Biotope oder Arten in einem Schutzgebiet Ausnahmen vom Verträglichkeitsgrundsatz nur unter verschärften Voraussetzungen zuläßt, kommt für Vogelschutzgebiete nicht zum Tragen.

5. Zur Möglichkeit faktischer FFH-Gebiete.

6. Zur Frage, ob § 19c Abs 4 BNatSchG i.V.m. Art. 6 Abs. 4 UAbs. 2 FFH-RL auch dann Anwendung findet, wenn in einem Schutzgebiet prioritäre Biotope oder Arten zwar anzutreffen sind, aber durch das zur Überprüfung stehende Projekt nicht in Mitleidenschaft gezogen werden.

Fundstellen (Leitsätze und Gründe):

  • NVwZ-RR 2000, 490 ff.
  • NuR 2000, 165 ff.
  • ZUR 2000, 155 ff.

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